VU Informatik und Gesellschaft 2 (TU/Steinhardt)

Fragen der Prüfung vom 4.7.2006. Gelber Bogen
Fragen der Prüfung vom 4.7.2006. Gelber Bogen

Frage1
  • A) Ziel allen technischen Handelns ist primär die Entwicklung einer gut und möglichst fehlerfreien funktionierenden Technik
  • B) Ziel allen technischen Handelns ist primär, die menschlichen Lebensmöglichkeiten durch die Entwicklung und sinnvolle Anwendung technischer Mittel zu sichern und zu verbessern
  • C) Ziel allen technischen Handelns ist es, durch möglichst weitgehende Automatisierung aller Abläufe den Menschen als möglichen Störfaktor auszuschalten.

Frage2
Welche Aussagen zum Thema NC-Maschinen ist richtig?
  • A) Das Wissen der Facharbeiter über die Maschinenbedienung war leicht auf Lochstreifen umzusetzen
  • B) Das NC-Verfahren wurde vom Management und den Ingenieuren primär als Mittel zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen gesehen
  • C) Programmiert wurden die NC-Maschinen meistens durch entsprechend forgebildete Facharbeiter, das diese mit dem Produktionsvorgang vertraut waren.

Frage3
  • A) Informatik ist eine Gestaltungswissenschaft. Damit ist hauptsächlich das User-Interface-Design gemeint.
    • Falsch, kein UID
  • B) In Bezug auf den Computer als technisches Substrakt kann Informatik zu den konstruktiven Ingenieurswissenschaften gezählt werden.
    • Richtig
  • C) In Bezug auf die Berechenbarkeit kann Informatik als Computing Science verstanden werden.

Frage4
  • A)Probleme bei der informatischen Modellierung entstehen daraus, dass die Modelle, welcher der Entwicklung zugrundeliegen, zuweilen dem Einsatzkontext nicht angemessen sind.
  • B) Probleme bei der informatischen Modellierung entstehen aus der Schwierigkeit, soziale Situationen zu formalisieren
  • C) Probleme bei der informatischen Modellierung entstehen daraus, dass Modelle in der Einsatzsituation von den Benutzern anders verstanden und genutzt werden können, als es der Absicht der Entwickler in der Entwicklungssituation entspricht.

Frage5
  • A) Risiken der Technik sind abhängig von der Komplexität sozio-technischer Figurationen
  • B) Durch eine enge Kopplung läuft ein technisches System besser und mögliche Fehler können schneller behoben werden.
  • C) Je loser die einzelnen Komponenten technischer Systeme gekoppelt sind, umso grösser sind die Risiken einer Fehlfunktion

Frage6
  • A) Technik ist Ergebnis eines gesellschaftlich-sozialen Prozesses.
  • B) Technik ist autonome und selbst nur durch die Weiterentwicklung im Bereich der Naturwissenschaften beeinflusste Ursache gesellschaftlicher Veränderungen.
  • C) Technik wirkt auf die gesellschaftlich-sozialen Prozesse, deren Ergebnis sie ist, zurück

Frage7
  • A) Die Designsicht der Informatik betont die technisch-logische Komponente des Entwicklungsprozesses
  • B) Die Designsicht der Informatik begreift die Realisierung von ICT-Systemen und die Softwareentwicklung als Tätigkeit, die auf vorgegebenen Problemen mit fest definierter Anwendung beruht.
  • C) Die Designsicht der Informatik begreift ICT-Entwickler und Programmierer als agents of change

Frage8
  • A) Benimmstandards und Konventionen sind Bestandteil der Moral, persönliche Vorlieben jedoch nicht.
  • B) Moralische Überlegungen sind dann nicht mehr angebracht, wenn wichtige wirtschaftliche Interessen gefährdet sind.
  • C) Moral ist die Theorie der Ethik
    • Falsch, genau umgekehrt.

Frage9
  • A) Es existiert eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Technik und Sozialem.
    • Wahr
  • B) Die Informatik ist Teil der Gesellschaft
    • Wahr
  • C) Die Gesellschaft wird von der Informatik bzw. Technik beeinflusst; umgekehrt trifft das allerdings nicht zu.
    • Falsch

Frage10
  • A) Technische Neuerungen und Innovationen ergeben sich automatisch und zwangsläufig aus den naturwissenschaftlichen Gesetzmässigkeiten als deren Anwendung.
  • B) Neue Technologien bzw. Techniken bewirken unmittelbar Veränderungen in den sozialen Beziehungen, die als soziale Auswirkungen dieser Techniken/Technologien bezeichnet werden.
  • C) Es gibt in der Technikentwicklung und Technikgenese immer eine beste Möglichkeit, wie bestimmte Aufgaben bzw Anforderungen technisch gelöst werden; un die setzt sich dann automatisch durch.

Frage11
  • A) Am MIT war das NC-Verfahren ein Symbol für Fortschritt und für das Computerzeitalter.
    • Wahr
  • B) Das NC-Verfahren setzte sich gegen das Record-Playback-Verfahren durch, da es technisch besser und für die Firmen wirtschaftlicher war.
  • C) Das Numeric-Control-Verfahren setzte sich durch, weil es Werkstattprogrammierung ermöglichte, was zu einer Kompetenzerweiterung der Facharbeiter führte.

Frage12
  • A) Social Informatics hat eine kritische Orientierung
    • Wahr
  • B) Social Informatics hat eine katalytische Orientierung
    • Falsch
  • C) Social Informatics hat eine anomische Orientierung
    • Falsch

Frage13
  • A) Das NC-Verfahren kann als formale Synthetisierung des Produktionsvorganges beschrieben werden.
  • B) Das NC-Verfahren setzte sich durch, da es die Kompetenzen des Facharbeiters in der Werkhalle vergrösserte.
  • C) Das NC-Verfahren kann als Fähigkeitsmultiplikator beschrieben werden.

Frage14
  • A) Der Technikdeterminismus geht von einem Wechselwirkungszusammenhang zwischen Technik und Gesellschaft aus.
    • Falsch
  • B) Technikdeterministische Konzepte sind gut geeignet, den Zusammenhang von Technik und Gesellschaft zutreffend zu beschreiben.
    • Falsch
  • C) Der Technikdeterminismus begreift Technik als autonome Erscheinung, die unabhängig von sozialen Geschehnissen und gesellschaftlichen Prozessen ist.
    • Wahr
Frage15
  • A) Das Numeric-Control-Verfahren setzte sich durch, weil es die Werkstattprogrammierung ermöglichte, was zu einer Kompetenzerweiterung der Facharbeiter führte.
  • B) Das Numeric-Control-Verfahren führte automatisch dazu, dass die Arbeiter in der Werkstatt zu Knöpfedrückern reduziert werden.
  • C) Das Management erwartete sich vom Numeric-Control-Verfahren, eine erhöhte Kontroll über den Produktionsprozess zu gewinnen.

Frage16
  • A) Gute Technologie ist eine notwendige und hinreichende Bedingung, um ökonomische und soziale Vorteile hervorzubringen
  • B) Das Produktionsparadoxon besagt, dass eine höhere Produktivität nicht zwangsläufig einen höheren Gewinn nach sich zieht.
  • C) Mit dem stärker werdenen Computereinsatz in Unternehmen stieg in den 80er Jahren die Produktivität stark an.

Frage17
  • A) Die Büroautomation führte zur Taylorisierung der Kopfarbeit.
  • B) Durch die fortschreitende Büroautomation waren plötzlich weniger qualifizierte Arbeitskräfte vonnöten, da der Computer allein viele Arbeitsaufgaben übernahm.
  • C) Einer der Konsequenzen der Büroautomation bei Sekretärinnen war eine Arbeitsverdichtung

Frage18
  • A) Wenn ein System bei der Verarbeitung von Daten immer wieder falsche Ergebnisse liefert, spricht man vom System-Bias.
  • B) Wenn ein ICT-System bestimmte aufgrund technischer Unzulänglichkeiten bestimmte Informationen nicht verarbeiten kann, spricht man vom Information-Bias.
  • C) Wenn nicht offen gelegte Annahmen und Prioritäten von vornherein in ein ICT-System eingebaut werden und dadurch in der Folge bestimmte Personengruppen oder deren Interessen begünstigt werden, spricht man vom User-Bias.

Frage19
  • A) Reflexion ist nur dann erfolgreich, wenn eine 1:1-Umsetzung der Reflexion in die Praxis gelingt.
    • Falsch
  • B) Reflexion ist eine Sonderform der institutionalisierter Wissenschaft.
    • Falsch
  • C) Reflexion heisst auch, dem unmittelbaren Handlungszwang zu widerstehen.
    • Wahr

Frage20
  • A) Ziel von Organizational Informatics ist die vollständige Automatisierung von Organisationsabläufen.
  • B) Ziel von Organizational Informatics ist die Untersuchung der Rolle und Funktion der Computerisierung bei der Gestaltung von Organisationsstrukturen.
  • C) Ziel von Organizational Informatics ist die Vereinigung aller Informatiker und IT-Professionals in einer Organisation.

Frage21
Wie Frage 5 :-)

Frage22
  • A) Technikorientierte Gestaltungskonzepte zeichnen sich durch dezentralisierte Steuerung aus.
  • B) Technikorientierte Gestaltungskonzepte zeichnen sich dadurch aus, dass Informationen über Systemzustände vor Ort jederzeit abrufbar sind.
  • C) Technikorientierte Gestaltungskonzepte zeichnen sich durch zentrale Kontrolle aus.

Frage23
  • A) Aufgaben- und Rollenverantwortung hat Vorrang vor universalmoralischer Verantwortung (Prinzip: Konkretes vor Allgemeinem)
  • B) Abwägen von Nutzen gegen Schaden hat Vorrang vor Schadensminimierung.
    • Was stimmt laut Steinhardt?
  • C) Sicherheitstechnische Erfordernisse haben in der Regel Vorrang, ausgenommen wenn ihre Umsetztung unzumutbare wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen würde.

Frage24
  • A) Bei der Technikgestaltung ist es wichtig, die einzelnen Systemkomponenten möglichst eng zu koppeln, um die Risiken zu minimieren.
  • B) Bei der Technikgestaltung ist es wichtig, dem Menschen möglichst wenig Handlungs- und Entscheidungsspielraum einzuräumen, um die Risiken zu minimieren.
  • C) Der Airbus-320-Absturz in Warschau war auf einen Pilotenfehler zurückzuführen, da die Piloten detailiert über die Inputs Bescheid wussten, die dem Computer den Zustand gelandet anzeigen, und trotzdem nicht auf manuelle Steuerung umschalteten.
    • Falsch, manuelle Übersteuerung war nicht möglich

Frage25
  • A) Arbeitsorientierte Gestaltungskonzepte zeichnen sich dadurch aus, dass Menschen als Erweiterung der Maschine gesehen werden.
  • B) Arbeitsorientierte Gestaltungskonzepte zeichnen sich durch gemeinsame Optimierung der Entwicklung und des Einsatzes von Technik, von Organisation und der Qualifikation der Arbeitenden aus.
  • C) Arbeitsorientierte Gestaltungskonzepte zeichnen sich dadurch aus, dass Überlegungen zur Arbeitsorganisation und zur Arbeitstätigkeit der Gestaltung des Einsatzes der Technik nachgeorndet sind.

Frage26
  • A) Social Informatics beschäftigt sich ausschliesslich mit der Mensch-Maschine-Kommunikation.
    • Falsch
  • B) Social Informatics ist auf Erkenntnisgewinn orientiert.
    • Wahr
  • C) Social Informatics beschäftigt sich mit der informatischen Modellierung sozialer Beziehungen.

Frage27
  • A) Wenn Modelle verkürzen und vereinfachen, sind sie falsch und nicht zu gebrauchen.
    • Falsch
  • B) Nur solche vereinfachte Darstellungen der Wirklichkeit (oder von Teilbereichen der Wirklichkeit) werden als Modelle bezeichnet, die immerwährend und ewig gültig sind.
  • C) Modelle sind eindeutige 1:1-Abbilder der Wirklichkeit und ihren Orginalen per se eindeutig zugeordnet
    • Falsch

Frage28
  • A) Die Reduktion der Informatik auf formalwissenschaftliche Aspekte vernachlässigt den wichtigsten Gesichtspunkt des Eisatz der Software und des Computers in sozialen Kontexten.
  • B) Informatik beschäftigt sich ausschliesslich mit der Erarbeitung formaler Spezifikation und deeren Überführung in korrekte Programme, nicht aber mit dem sozialen Kontext des Einsatzes dieser Programme.
  • C) Da Informatik sich ausschliesslich mit der Erarbeitung streng formaler Modelle und der Führung von Korrektheitsbeweisen beschäftigt, ist Informatik als Ganzes eine Teildisziplin der Mathematik.

Frage29
  • A) Weil es für Laien schwierig ist, die Operationen des Computers im Detail nachzuvollziehen, ist bei Fehlentscheidungen des ICT-Systems nicht der Anwender, sondern der Computer für die Folgen verantwortlich.
  • B) Aus der Tatsache, dass es für Laien schwierig ist, die Operationen des Computers im Detail nachzuvollziehen, resultieren besondere Sorgfaltspflichen für Informatiker und Gestalter von ICT-Systemen.
  • C) Weil es für Laien schwierig ist, die Operationen des Computers im Detail nachzuvollziehen, sollen User möglichst wenig belastet werden durch Informationen darüber, die das ICT-System operiert.

Frage30
  • A) Gesellschaft ist die Gesamtheit des Sozialen.
  • B) Technik und Naturwissenschaften sind – weil auf Naturgesetzen beruht – nicht Teil der Gesellschaft.
  • C) Ein wichtiges Charakteristikum von Gesellschaften sind immer wieder auftretenden Zustandsänderungen.

Textfrage 1
Nennen Sie die 4 Phasen der Computerisierung

Textfrage 2
3 invisible Factors

Textfrage 3
4 Orientierungen nach Kling

Textfrage 4
4 Verantwortungen nach Lenk

Textfrage 5
pragmatiche Orientierung



Lizenzvertrag

DAS URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTE WERK ODER DER SONSTIGE SCHUTZGEGENSTAND (WIE UNTEN BESCHRIEBEN) WIRD UNTER DEN BEDINGUNGEN DIESER CREATIVE COMMONS PUBLIC LICENSE ("CCPL" ODER "LIZENZVERTRAG") ZUR VERFÜGUNG GESTELLT. DER SCHUTZGEGENSTAND IST DURCH DAS URHEBERRECHT UND/ODER EINSCHLÄGIGE GESETZE GESCHÜTZT.

DURCH DIE AUSÜBUNG EINER DURCH DIESEN LIZENZVERTRAG ERTEILTEN BEFUGNIS ERKLÄREN SIE SICH MIT DEN LIZENZBEDINGUNGEN RECHTSVERBINDLICH EINVERSTANDEN. DER LIZENZGEBER ERTEILT IHNEN DIE HIER BESCHRIEBENE NUTZUNGSBEWILLIGUNG UNTER DER VORAUSSETZUNG, DASS SIE SICH MIT DIESEN VERTRAGSBEDINGUNGEN EINVERSTANDEN ERKLÄREN.

1. Definitionen

  1. Unter einer "Bearbeitung" wird eine Übersetzung oder andere Bearbeitung des Werkes verstanden, die eine eigentümliche geistige Schöpfung von Ihnen ist bzw eine Übersetzung oder andere Bearbeitung eines anderen urheberrechtlichen Schutzgegenstandes als einem Werk, wenn diese zu einem eigenen Schutzrecht führt. Eine freie Benutzung eines Werkes wird nicht als Bearbeitung angesehen.
  2. Unter den "Lizenzelementen" werden die folgenden Lizenzcharakteristika verstanden, die vom Lizenzgeber ausgewählt und in der Bezeichnung der Lizenz genannt werden: "Namensnennung", "Nicht-kommerziell", "Weitergabe unter gleichen Bedingungen".
  3. Unter dem "Lizenzgeber" wird die natürliche oder juristische Person verstanden, die den Schutzgegenstand unter den Bedingungen dieser Lizenz anbietet.
  4. Unter einem "Sammelwerk" wird eine Sammlung verstanden, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellt. Darunter fallen auch Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind (Datenbankwerke). Ein Sammelwerk wird im Zusammenhang mit dieser Lizenz nicht als Bearbeitung (wie oben beschrieben) angesehen.
  5. Mit "SIE" und "Ihnen" ist die natürliche oder juristische Person gemeint, die die in dieser Lizenz erteilte Nutzungsbewilligung (Befugnisse) ausübt und die zuvor die Bedingungen dieser Lizenz im Hinblick auf das Werk nicht verletzt hat, oder die die ausdrückliche Erlaubnis des Lizenzgebers erhalten hat, die durch diese Lizenz erteilte Nutzungsbewilligung trotz einer vorherigen Verletzung auszuüben.
  6. Unter dem "Schutzgegenstand" wird das Werk oder Sammelwerk oder das Schutzobjekt eines verwandten Schutzrechts verstanden, das Ihnen unter den Bedingungen dieser Lizenz angeboten wird.
  7. Unter dem "Urheber" wird die natürliche Person verstanden, die das Werk geschaffen hat.
  8. Unter einem "verwandten Schutzrecht" wird das Recht an einem anderen urheberrechtlichen Schutzgegenstand als einem Werk verstanden, zum Beispiel einem nachgelassenen Werk, einem Lichtbild, einer Datenbank, einem Schallträger, einer Rundfunksendung, einem Laufbild oder einer Darbietung eines ausübenden Künstlers.
  9. Unter dem "Werk" wird eine eigentümliche geistige Schöpfung verstanden, die Ihnen unter den Bedingungen dieser Lizenz angeboten wird.

2. Schranken des Urheberrechts.
Diese Lizenz lässt sämtliche Rechte unberührt, die sich aus den Beschränkungen der Verwertungsrechte, aus dem Erschöpfungsgrundsatz oder anderen Beschränkungen der Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers durch die Anwendung findenden Gesetze ergeben.

3. Lizenzierung.
Unter den Bedingungen dieses Lizenzvertrages erteilt Ihnen der Lizenzgeber eine unentgeltliche, räumlich und zeitlich (für die Dauer des Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts) unbeschränkte, nicht-ausschließliche Nutzungsbewilligung, den Schutzgegenstand in der folgenden Art und Weise zu nutzen:

  1. den Schutzgegenstand in körperlicher Form zu verwerten, insbesondere zu vervielfältigen und zu verbreiten;
  2. den Schutzgegenstand in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben, insbesondere zu senden, weiterzusenden, vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen und öffentlich zur Verfügung zu stellen;
  3. den Schutzgegenstand auf Bild- oder Schallträger festzuhalten und mit dem Bild- oder Schallträger auf die in 3 a., b. oder d. erlaubte Weise zu verfahren;
  4. den Schutzgegenstand zu übersetzen oder in anderer Weise zu bearbeiten und die Übersetzungen oder anderen Bearbeitungen zu veröffentlichen und in dem in 3 a. bis c. genannten Umfang zu verwerten.

Die in diesem Lizenzvertrag erteilte Nutzungsbewilligung kann für alle bekannten Nutzungsarten ausgeübt werden. Die genannte Nutzungsbewilligung beinhaltet die Befugnis, solche Veränderungen an dem Werk vorzunehmen, die technisch erforderlich sind, um die Nutzungsbewilligung für alle Nutzungsarten wahrzunehmen. Insbesondere sind davon die Anpassung an andere Medien und auf andere Dateiformate umfasst.

4. Beschränkungen.
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  5. Obwohl die gemäß Ziffer 3 erteilten Befugnisse in umfassender Weise ausgeübt werden dürfen, findet diese Erlaubnis ihre gesetzliche Grenze in den Persönlichkeitsrechten sowie im Schutz der berechtigten geistigen Interessen der Urheber und ausübenden Künstler, die nicht dadurch gefährdet werden dürfen, dass ein Schutzgegenstand über das gesetzlich zulässige Maß hinaus beeinträchtigt wird.

5. Gewährleistung.
Sofern dies von den Vertragsparteien nicht schriftlich anders vereinbart wurde, bietet der Lizenzgeber keine Gewährleistung für die in diesem Lizenzvertrag erteilte Nutzungsbewilligung. Für Mängel anderer Art, insbesondere bei der mangelhaften Lieferung von Verkörperungen des Schutzgegenstandes, richtet sich die Gewährleistung nach der Regelung, die die Person, die Ihnen den Schutzgegenstand zur Verfügung stellt, mit Ihnen außerhalb der Lizenz vereinbart, oder - wenn eine solche Regelung nicht getroffen wurde - nach den gesetzlichen Vorschriften.

6. Haftung.
Über die in Ziffer 5 genannte Gewährleistung hinaus haftet Ihnen der Lizenzgeber bezüglich Schäden, die in Verbindung mit der Erteilung der Nutzungsbewilligung entstehen, nur für Vorsatz. Für Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes gilt die Abweichung, dass nur die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei anderen Schäden als Personenschäden ausgeschlossen ist.

7. Vertragsende

  1. Dieser Lizenzvertrag und die durch diesen erteilten Befugnisse enden automatisch bei jeder Verletzung der Vertragsbedingungen durch Sie. Für natürliche und juristische Personen, die von Ihnen eine Bearbeitung, eine Datenbank oder ein Sammelwerk unter diesen Lizenzbedingungen erhalten haben, gilt die Lizenz jedoch weiter, vorausgesetzt, diese natürlichen oder juristischen Personen erfüllen sämtliche Vertragsbedingungen. Die Ziffern 1, 2, 5, 6, 7 und 8 gelten bei einer Vertragsbeendigung fort.
  2. Unter den oben genannten Bedingungen erfolgt die Lizenz dauerhaft (für die Dauer des Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts). Dennoch behält sich der Lizenzgeber das Recht vor, den Schutzgegenstand unter anderen Lizenzbedingungen zu nutzen oder die eigene Weitergabe des Schutzgegenstandes jederzeit zu beenden, vorausgesetzt, dass solche Handlungen nicht dem Widerruf dieser Lizenz dienen (oder jeder anderen Lizenzierung, die auf Grundlage dieser Lizenz erfolgt ist oder erfolgen muss) und diese Lizenz wirksam bleibt, bis sie unter den oben genannten Voraussetzungen endet.

8. Schlussbestimmungen

  1. Jedes Mal, wenn Sie den Schutzgegenstand vervielfältigen, verbreiten oder im Sinne von Ziffer 3.b. dieses Vertrags öffentlich wiedergeben, bietet der Lizenzgeber dem Erwerber eine Lizenz für den Schutzgegenstand unter denselben Vertragsbedingungen an, unter denen er Ihnen die Lizenz erteilt hat.
  2. Jedes Mal, wenn Sie eine Bearbeitung vervielfältigen, verbreiten oder im Sinne von Ziffer 3.b. dieses Vertrags öffentlich wiedergeben, bietet der Lizenzgeber dem Erwerber eine Lizenz für den ursprünglichen Schutzgegenstand unter denselben Vertragsbedingungen an, unter denen er Ihnen die Lizenz erteilt hat.
  3. Sollte eine Bestimmung dieses Lizenzvertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Lizenzbestimmungen dadurch nicht berührt und an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die wirksame Bestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck am nächsten kommt.
  4. Nichts soll dahingehend ausgelegt werden, dass auf eine Bestimmung dieses Lizenzvertrages verzichtet oder einer Vertragsverletzung zugestimmt wird, so lange ein solcher Verzicht oder eine solche Zustimmung nicht schriftlich vorliegt und von der verzichtenden oder zustimmenden Vertragspartei unterschrieben ist.
  5. Dieser Lizenzvertrag stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich des Schutzgegenstandes dar. Es gibt keine weiteren ergänzenden Vereinbarungen oder mündlichen Abreden im Hinblick auf den Schutzgegenstand. Der Lizenzgeber ist an keine zusätzlichen Abreden gebunden, die aus irgendeiner Absprache mit Ihnen entstehen könnten. Der Lizenzvertrag kann nicht ohne eine übereinstimmende schriftliche Vereinbarung zwischen dem Lizenzgeber und Ihnen abgeändert werden.
  6. Auf diesen Lizenzvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Österreich Anwendung.

Created by: mikegr last modification: Thursday 06 of July, 2006 [16:19:46 UTC] by mikegr

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